Fassung vom 28.04.1996
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Aktion Peruhilfe “ e. V. und hat seinen Sitz in 66620 Nonnweiler – Kastel.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein Aktion Peruhilfe e.V. arbeitet vornehmlich für die schulische Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Armenvierteln von Peru. Hilfsmaßnahmen für bedürftige Familien, Kranke und in Not geratene Menschen in Peru und anderen Ländern der Dritten Welt können ebenfalls durchgeführt werden, wenn es die Situation erfordert und Mittel für diese Zwecke aufgebracht werden können. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§3 Mittelbeschaffung
Durch Vorträge und Ausstellungen sowie durch Anzeigen über Funk und Presse will der Verein auf die große Not in der Dritten Welt , besonders der in Peru , aufmerksam machen und zu Spenden aufrufen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Vereinskonto
Dazu wird je ein Vereinskonto bei den Kreissparkassen St. Wendel und Wadern eröffnet. Alle auf diesen Konten eingehenden Gelder dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
§6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist weder an eine konfessionelle noch an eine parteipolitische Zugehörigkeit gebunden. Als Mitglied aufgenommen werden kann jede natürliche und juristische Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand, sowie durch den Tod des Mitglieds.
§7 Ansprüche der Mitglieder oder anderer Personen
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Vermögensansprüche. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden rechtlich vertreten.
§10 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.durch schriftliche Einladung aller Mitglieder, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen, wählt den Vorstand für 2 Jahre, entlässt die Vorstandsmitglieder, beschließt über Satzungsänderungen , Beitrag und Auflösung. Der Schriftführer führt ein Protokollbuch über die Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen.
§12 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 7 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
§13 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Welthungerhilfe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Dritten Welt zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.02.1986 in Kraft.
Sie wurde am 04.11.1990 geändert, ferner am 05.04.1992 und am 02.05.1995 in obiger Fassung beschlossen.